Förderverein
Wenn Sie die Arbeit des Frauenhauses unterstützen möchten, können Sie dies durch eine Spende an unseren Förderverein „ Frauen helfen Frauen e. V.“ tun.
Der Förderverein unterstützt sowohl die Arbeit des Frauenhauses, als auch die Arbeit des Frauentreffs in Elmshorn, durch eigene Mittel (Mitgliedsbeiträge) oder durch Spenden, die eingeworben und zweckgebunden vergeben werden.
Dadurch können speziell auch solche Projekte oder Kosten finanziert werden, die über den regulären Finanzhaushalt nicht bezahlt werden dürfen oder können.
In vielen Bereichen der Frauenhausarbeit sind wir auf Spenden angewiesen, z.B.:
für Einzelfallhilfe
für Ferienaktivitäten mit Kindern
für kleine Weihnachts-oder Geburtstagsgeschenke
für eine einwöchige Freizeitmaßnahme für Kinder und Mütter im Sommer
für …
für….
Was können Sie tun?
Sie unterstützen die Arbeit des Frauenhauses und des Frauentreffs durch eine Spende
Wenn Sie möchten, dass Ihre Spende zu einem bestimmten Zweck verwendet wird, geben Sie bitte den Verwendungszweck mit an
Sie können Frauenhaus und Frauentreff dauerhaft als Mitglied des Fördervereins unterstützen (Beitrittserklärung)
Der Förderverein „Frauen helfen Frauen“ ist als gemeinnützig anerkannt. Sie erhalten selbstverständlich auf Wunsch eine Spendenbescheinigung.Spenden können steuerlich geltend gemacht werden.
Frauenhaus Elmshorn Tel. 04121 / 25895 ( Mo – Fr: 9 – 17 Uhr )
e- mail : Frauenhaus.Elmshorn@gmx.de
Mit ihrer Spende unterstützen Sie die Arbeit des Frauenhauses.
Spendenkonto:
Förderverein Frauen helfen Frauen e.V.
IBAN: DE55 2219 1405 0002 9271 00
BIC: GENODEF1PIN
Volksbank Elmshorn
Verwendungszweck: “Frauenhaus”
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Frauen helfen Frauen e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Elmshorn eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Elmshorn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Fördervereins ist es, die Arbeit des Vereins „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“ und seiner Projekte materiell und ideell zu unterstützen. Der Verein „Frauen helfen Frauen in Not e.V. „ ist Träger von Frauentreff und Frauenhaus Elmshorn. Er bezweckt durch seine Aktivitäten jeder Form von psychischer, physischer, sexualisierter und struktureller Gewalt an Mädchen und Frauen entgegenzuwirken.
Finanzielle Unterstützung geschieht insbesondere durch die Beiträge der Mitglieder, durch Einwerben von Spenden und (öffentlicher) Zuwendungen/Zuschüsse sowie Beschaffung von Mitteln auf andere geeignete Weise ( z.B. Sponsoring, Spenden-Events).
Der Satzungszweck ideeller Unterstützung und Förderung des Vereins „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“ wird verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Gewinnung von Fördermitgliedern, Durchführung von Informationsveranstaltungen sowie Aufklärung über den Bedarf eines sozial engagierten Vereins „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“.
Die Gewährung von Einzelfallhilfe (z.B. Übernahme einer Therapeutinnenvergütung) im Bereich des unter der Trägerschaft des Vereins „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“ stehenden Frauenhauses oder Frauentreffs möglich. Einzelfallhilfe bedarf der Antragsstellung, der eingehenden Falldarstellung und –begründung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiterinnen des Frauenhauses oder des Frauentreffs.
Zweckgebundene Spenden, Sponsorengelder oder sonstige Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der von den Zuwendenden erteilten konkreten Zweckbestimmung verwendet werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel sind nur zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Förderverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen weiblichen Geschlechts werden.
Fördermitglieder können natürliche Personen, Vereinigungen oder juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren.
Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Funktion.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte eines Fördermitglieds, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Annahme des Aufnahmeantrages erfolgt mit Stimmenmehrheit (vergl. § 8 Ziffer 4.). Die Aufnahme ist wirksam mit Bekanntgabe der Entscheidung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich, entbindet jedoch nicht von der Beitragszahlung bis zum Quartalsschluss.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Fördervereins verstößt.
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Feststellung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
7. Feststellung der Tagesordnung
Wahl des Vorstandes
Entgegennahme und Beratung des vom Vorstand vorgelegten Geschäfts- und Kassenberichts und des Prüfungsberichts der KassenprüferInnen
Entlastung des Vorstandes
Dem Vorstand oder einer Vorstandsfrau kann das Misstrauen ausgesprochen werden, indem durch die Mitgliederversammlung Neuwahlen beantragt werden.
Wahl von zwei KassenprüferInnen, die nicht im Vorstand sein dürfen.
Satzungsänderungen bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden
Entscheidungen über von Mitgliedern gestellte Anträge
Auflösung des Vereins
Ausschluss von Mitgliedern
Festsetzung der Beitragshöhe
Entscheidungen über die Aufnahme von Mitgliedern nach Ablehnung durch den Vorstand
8. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Bestimmt die Mitgliederversammlung keine Protokollführerin, wird das Protokoll von einer der drei gleichberechtigten Vorstandsfrauen geführt und unterzeichnet. Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Vorstandsfrauen. Jede Vorstandsfrau ist einzeln vertretungsberechtigt.
2. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
5. Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich.
6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen
7. Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der oder des Ausgeschiedenen, falls dies erforderlich ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein „Frauen helfen Frauen in Not e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
… insbesondere allen großzügigen privaten Spenderinnen und Spendern, die uns finanziell oder mit Sachspenden unterstützt haben!
… der Grade-Stiftung u.a. für ihre Spenden für Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, Kinderspielzeug und die Finanzierung von Kinderfreizeitaktivitäten sowie von unserem neuen Außenspielgerät!
… der Catherine Nail Collection u.a. für die jährliche Finanzierung unserer Sommerfreizeit!
… dem Spendenparlament für Einzelfallhilfe!
… Fa. Inter-Harz für die regelmäßigen Spenden!
…dem Lions Club Audita u.a. für ihre Spenden für unseren neuen Bus!
… so auch der Sparkasse Elmshorn u.a. für ihre Spenden für unseren neuen Bus!
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